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   Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19 (https://dejure.org/2020,25064)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.09.2020 - C-311/19 (https://dejure.org/2020,25064)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. September 2020 - C-311/19 (https://dejure.org/2020,25064)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    BONVER WIN

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit - Beschränkungen - Nationale Rechtsvorschriften, die das Betreiben von Glücksspielen an bestimmten Orten untersagen - Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV - Grenzüberschreitender Bezug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19
    Eine solche Feststellung impliziert eindeutig, dass der sachliche Anwendungsbereich nach geltendem Recht sehr groß ist, was die Frage aufwirft, ob der Gerichtshof die Einführung einer Begrenzung in Betracht ziehen sollte, wie er sie 1993 im Urteil Keck und Mithouard(62) im Hinblick auf den freien Warenverkehr eingeführt hat.

    Wenn der Begriff der "bestimmten Verkaufsmodalität", wie er im Urteil Keck und Mithouard(64) entwickelt wurde, tatsächlich den Marktzugang eines Unternehmens meint, das beabsichtigt, Waren zu verkaufen oder, wie im vorliegenden Fall, Dienstleistungen anzubieten, liegt es dann nicht nahe, diejenigen rechtlich und tatsächlich unterschiedslos anwendbaren Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV auszunehmen, die den Marktzugang von Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten nicht behindern?.

    Erstens ist zweifelhaft, ob das Urteil Keck und Mithouard(71) in Bezug auf den freien Warenverkehr immer noch eine gute Entscheidung ist.

    Zweitens war die Argumentation im Urteil Keck und Mithouard(73) seinerzeit schwer nachvollziehbar, und dem Gerichtshof wurde zu Recht vorgeworfen, dass der Ausdruck "bestimmte Verkaufsmodalitäten" in Ermangelung eindeutiger Kriterien für die Beurteilung einen konkreten Falles in der Praxis nicht ohne Weiteres anwendbar ist(74).

    Wie sich später herausstellte, ging es im Urteil Keck und Mithouard(75) nicht eigentlich um "bestimmte Verkaufsmodalitäten", sondern darum, ob der Marktzugang erschwert, wenn nicht gar behindert wird.

    Viertens besteht, wenn man akzeptiert, dass es im Urteil Keck und Mithouard(77) (auch) um eine Kontrolle der Zahl der vom Gerichtshof zu behandelnden Verfahren in Fällen ging, die weniger mit den Waren selbst als mit den wirtschaftlichen Freiheiten der Händler zu tun hatten, was der Gerichtshof bereitwillig zugegeben hat - und was eine der großen Ironien des Urteils Keck und Mithouard(78) erklären könnte, nämlich dass der Sachverhalt auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt war(79), mit der Folge, dass der freie Warenverkehr in diesem Fall ohnehin nicht anwendbar war und die Sache deshalb nicht als zulässig hätte angesehen werden können - meines Erachtens keine Notwendigkeit, das Urteil Keck und Mithouard(80) auf andere Grundfreiheiten auszudehnen.

    Fünftens, und dies ist der entscheidende Punkt, hat der Gerichtshof (zu Recht) auch dann nicht auf das Urteil Keck und Mithouard(82) zurückgegriffen, wenn er dies bei der Auslegung der Niederlassungsfreiheit eines Dienstleistungserbringers im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie hätte tun können.

    3 Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    62 Urteil vom 24. November 1993 (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    63 Urteil vom 24. November 1993 (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    64 Urteil vom 24. November 1993 (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    66 Übrigens nicht lange nach dem Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    69 Urteil vom 24. November 1993 (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    71 Urteil vom 24. November 1993 (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    73 Urteil vom 24. November 1993 (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    75 Urteil vom 24. November 1993 (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    77 Urteil vom 24. November 1993 (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905, Rn. 14).

    78 Urteil vom 24. November 1993 (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    80 Urteil vom 24. November 1993 (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    82 Urteil vom 24. November 1993 (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    84 Urteil vom 24. November 1993 (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905).

    Für eine Verteidigung des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), vgl. Joliet, R. (einer der Richter in dieser Rechtssache), "Der freie Warenverkehr: Das Urteil Keck und Mithouard und die Neuorientierung der Rechtsprechung", Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, internationaler Teil , 1994, S. 979-987.

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19
    Es ist nicht mehr notwendig, diese Rechtsprechung zusammenzutragen und zusammenzufassen, weil sie vor nicht allzu langer Zeit im Urteil Ullens de Schooten zusammengefasst und systematisch analysiert wurde(25): In Rechtssachen, die aus ausschließlich innerstaatlichen Sachverhalten resultieren, ist gleichwohl in vier speziellen Situationen ein Vorabentscheidungsersuchen zulässig (26), und zwar, (1) wenn nicht ausgeschlossen ist, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Staatsangehörige Interesse daran hatten oder haben, von diesen Freiheiten Gebrauch zu machen, um in dem Mitgliedstaat, der die betreffende nationale Regelung erlassen hat, Tätigkeiten auszuüben, und folglich diese unterschiedslos auf Inländer und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbare Regelung Wirkungen entfalten kann, die sich nicht auf diesen Mitgliedstaat beschränken(27); (2) wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung von Bestimmungen anruft, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten gelten, und die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen treffen wird, auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkung entfalten wird(28); (3) wenn sich die Auslegung der Grundfreiheiten als relevant erweist, weil nämlich das nationale Recht dem vorlegenden Gericht vorschreibt, einem Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, zu dem dieses Gericht gehört, die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustehen würden(29), und (4) wenn die Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtet, für anwendbar erklärt werden(30).

    Um die Überlegungen zur Zulässigkeit zusammenzufassen: Der Gerichtshof kann - und sollte - für seine Antwort an das vorlegende Gericht nicht das Urteil Ullens de Schooten(34) heranziehen, da das Vorabentscheidungsersuchen eindeutig zulässig ist.

    5 Vgl. Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47).

    25 Vgl. Urteil vom 15. November 2016 (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50 bis 53).

    27 Vgl. Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50).

    28 Vgl. Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 51).

    29 Vgl. Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 52).

    30 Vgl. Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).

    34 Vgl. Urteil vom 15. November 2016 (C-268/15, EU:C:2016:874).

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19
    Im Urteil X und Visser(83) hat er festgestellt, dass eine Maßnahme, die zweifellos eine "Verkaufsmodalität" im Sinne des Urteils Keck und Mithouard(84) dargestellt hätte, gleichwohl in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß der Dienstleistungsrichtlinie fällt und damit "eine Abkehr von den Vorstellungen darstellt, die zu der Entscheidung im Urteil Keck geführt haben"(85).

    26 Vgl. in diesem Sinne auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nr. 115).

    Erst später, in seinem Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44), beantwortete der Gerichtshof diese Frage - und bejahte sie.

    Würden Glücksspiele von dieser Richtlinie erfasst, hätte sich die Frage des vorlegenden Gerichts nicht gestellt, da das Kapitel über die Niederlassung von Dienstleistungserbringern ratione materiae auf interne Sachverhalte Anwendung findet; vgl. Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44).

    Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nr. 88).

    83 Vgl. Urteil vom 30. Januar 2018 (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 97).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nrn. 87 bis 104).

  • EuGH, 28.03.1979 - 175/78

    The Queen / Saunders

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19
    12 Urteil vom 28. März 1979 (175/78, EU:C:1979:88).

    17 Vgl. Urteil vom 28. März 1979 (175/78, EU:C:1979:88, Rn. 10).

    19 Vgl. Urteil vom 28. März 1979, Saunders (175/78, EU:C:1979:88, Rn. 10).

    20 Vgl. Urteil vom 28. März 1979, Saunders (175/78, EU:C:1979:88, Rn. 11).

    22 Urteil vom 28. März 1979 (175/78, EU:C:1979:88).

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19
    Der Gerichtshof kann sich hierfür auf sein Urteil Alpine Investments(60) stützen, in dem er festgestellt hat, dass die Dienstleistungsfreiheit nach dem Vertrag "Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der [Union] allgemein [verbietet]" und diese Freiheit somit "nicht nur vom Staat des Leistungsempfängers, sondern auch vom Staat des Leistungserbringers auferlegte Beschränkungen" betrifft.

    55 Vgl. Urteil vom 10. Mai 1995, Alpine Investments (C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 19).

    60 Vgl. Urteil vom 10. Mai 1995 (C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 30).

    68 Urteil vom 10. Mai 1995 (C-384/93, EU:C:1995:126).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19
    26 Vgl. in diesem Sinne auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nr. 115).

    Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nr. 88).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nrn. 87 bis 104).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-340/14

    Trijber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19
    31 Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    32 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 41).

    33 Das Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641), stellt daher einen Fall mit einer interessanten Wendung dar: Nachdem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass bestimmte Sachverhalte nicht rein innerstaatlicher Natur sind, lehnte er es ab, die materiell-rechtlichen Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, mit denen gerade geklärt werden sollte, ob die die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006 L 376, S. 36) (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung finden.

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19
    Im Urteil vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37), hat sich der Gerichtshof, obwohl es um einen die Niederlassungsfreiheit betreffenden Fall ging, nicht allein auf diese spezifische Freiheit bezogen: "nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können".

    67 Urteil vom 30. November 1995 (C-55/94, EU:C:1995:411).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19
    Vgl. auch Urteile vom 18. Juli 2013, Citroën Belux (C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 35), und vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 51).

    41 Vgl. Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone (286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 16), und vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19
    72 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Deutsche Parkinson Vereinigung (C-148/15, EU:C:2016:394, Nr. 23).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Deutsche Parkinson Vereinigung (C-148/15, EU:C:2016:394, Nrn. 21 ff.).

  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

  • EuGH, 18.03.1980 - 52/79

    Procureur du Roi / Debauve

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

  • EuGH, 07.02.1979 - 136/78

    Ministère public / Auer

  • EuGH, 24.10.1978 - 15/78

    Société générale de banque alsacienne / Koestler

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1979 - 175/78

    The Queen gegen Vera Ann Saunders.

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

  • EuGH, 18.07.2013 - C-265/12

    Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12

    Venturini - Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1988 - 186/87

    Ian William Cowan gegen Trésor public. - Touristen als Empfänger von

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